Elektronisches Rezept in Pflegeheimen ab 01.01.2024
eRezept-Serie Teil 10: Rezepte in der Heimversorgung (Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_66940.php)
14.12.2023 - Bewohner von Pflegeheimen benötigen oftmals eine Vielzahl an Medikamenten. Auf welchem Weg das eRezept für Heimbewohner vom Arzt zur Apotheke kommt und welche Hürden noch genommen werden müssen, ist Thema des zehnten Teils der eRezept-Serie.
Wie beim Papierrezept gilt auch für das eRezept: Ärztinnen und Ärzte dürfen Rezepte nicht per Direktzuweisung an die Apotheke übermitteln. Dies ist selbst auf ausdrücklichen Patientenwunsch gesetzlich nicht erlaubt, auch wenn die Übertragung mit einem sicheren KIM-Dienst erfolgt. Zu den wenigen Ausnahmen von dieser Bestimmung gehört die Zubereitung von Zytostatika. Hier dürfen Ärzte die Apotheke direkt beauftragen.
Da eine Direktzuweisung des Arztes an die Apotheke gesetzlich verboten ist, kommt den Pflegeeinrichtungen bei der Rezeptübermittlung eine zentrale Rolle zu. Dies gilt beim eRezept gleichermaßen.
Ablauf: Rezeptverordnung für Bewohner im Pflegeheim:
A) Verordnung in der Praxis: eRezept
Geht ein verschreibungspflichtiges Medikament zur Neige,
(1) informiert das Heim die Arztpraxis. (Ganz wichtig: Das Pflegeheim sorgt dafür, dass immer VOR Rezeptbestellung im jeweiligen Quartal die Versichertenkarte in der Praxis vorgelegt und eingelesen wurde!)
(2) Diese stellt ein eRezept aus und druckt den eRezept-Token – den grafischen 2D-Code – aus.
(3) Der Ausdruck wird anschließend, meist vom Botendienst des Heims, abgeholt und
(4) geht dann von dort zur Apotheke. Der Token-Ausdruck ist, ebenso wie die elektronische Gesundheitskarte und die eRezept-App, der Schlüssel, mit dem die Apotheke auf die Verschreibung zugreifen kann.
B) Verordnung im Heim: Rosa Rezept
Anders verhält es sich, wenn der Arzt bei der Heimvisite ein Rezept ausstellt. In diesem Fall nutzt er das herkömmliche Muster 16 für die Verschreibung. Der Grund: Ärzte können elektronische Rezepte nur in den Praxisräumen ausstellen, da sie für das eRezept an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein müssen. Ein mobiler Einsatz, zum Beispiel bei Hausbesuchen, ist erst möglich, wenn die gematik eine mobile Software-Lösung anbietet.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordert volldigitale Lösung für Pflegeheime
Bislang sind von circa 12.000 vollstationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland lediglich rund 600 an die TI angeschlossen. An dem Ort, wo das eRezept am meisten nutzen würde, ist sein Einsatz derzeit also noch nicht möglich.
Die flächendeckende Anbindung der Heime an die TI ist vom Gesetzgeber erst zum 1. Juli 2025 verpflichtend geplant. Aufgrund der vielen Medikamente, die in Heimen benötigt werden, ist dieser Termin aus Sicht der KBV jedoch viel zu spät. Sie fordert deshalb eine zeitnahe Lösung, die Ärzte nicht in rechtliche Schwierigkeiten bringt, und plädiert dafür, Heimen den Zugriff auf den eRezept-Server zu ermöglichen. Die Heime könnten als bevollmächtigte Vertreter der Patienten die Verordnung dann einer Apotheke zuweisen.
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Im Rezeptmanagement von Pflegeheimen nimmt die Apotheke eine zentrale Rolle ein. Wie gelangen die elektronischen Verordnungen in die versorgende Apotheke?
Das Rezeptmanagement wird schon heute individuell vertraglich geregelt. Diese Vereinbarungen sind mit Blick auf das E-Rezept gegebenenfalls anzupassen. Die gematik macht für individuelle Verträge keine Vorgaben. Der E-Rezept Ausdruck kann für Pflegeheimbewohner genau wie das Muster 16 gehandhabt werden. Eine elektronische Übermittlung von Arztpraxis an die Apotheke ist laut BMG, DAV und KBV nicht zulässig. Eine elektronische Übermittlung an das Pflegeheim ist über sichere Kanäle (z.B. KIM) möglich. Das Pflegeheim kann die Rezeptcodes dann an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.
Hürde Zuweisungsverbot
Es gibt v.a folgende Hürde. Die Direktzuweisung von Rezepten durch Arztpraxen an Apotheken ist nicht erlaubt. Grundlagen sind § 31 Absatz 2 Musterberufsverordnung für Ärzte (MBO) und § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Darüber hinaus gilt § 24 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – kein Einrichten einer Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis.
Kurzum:
In der aktuellen Regelungsvorschrift und den Handlungsleitungen liegt der Handlungsbedarf derzeit allein auf der Seite der Pflegeheimbetreiber.
Seit 2020 haben Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, sich an die TI anzubinden. Umgesetzt wurde dies bisher von vielen Institutionen oder Fachkräften noch nicht – die Gründe dafür sind vielfältig.
Telematikinfrastruktur: Frist zur Anbindung bis 2025 verlängert
Die Anbindung der stationären Pflegeeinrichtungen an die Telematik-Infrastruktur soll nun erst bis zum 1.7.2025 verpflichtend werden (allerdings können und dürfen Pflegeeinrichtungen dies bereits seit etlicher Zeit, seit 2020/2021).
- Dass dies Pflegeeinrichtungen und deren -Leitungen in ähnlicher Weise wie auch Ärzte bis zum Verpflichtungsdatum noch nicht oder kaum umgesetzt haben, dürfte v.a. in vergleichbaren Gründen wie auch bei den allerdings nun seit 01.01.24 zwangsverpflichteten Ärzten und damit auch Apotheken liegen!
- Pflegeeinrichtungen haben damit für sich aber die Entscheidung bereits getroffen, dass der Weg, wie Sie ab 01.01.24 zu einem Rezept kommen, ggf. durch die Pflegeeinrichtungen selbst immer noch günstiger auf mobilem Boten-Wege zu gewährleisten ist als durch den Anschluss an das Telematik-System (ein aus ärztlicher Sicht durchaus nachvollziehbares, aber somit ganz in den Verantwortungsbereich der Einrichtungen gelangendes Thema!)
Im Umgang mit dem eRezept bedeutet dies (nach Sprechweise der Gematik):
Wie profitieren Pflegeheime vom E-Rezept?
Die Zugriffsinformationen (z. B. der Ausdruck zum E-Rezept) können über sichere Kommunikationswege wie z. B. den E-Maildienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) von der Arztpraxis an die Pflegeeinrichtung übermittelt werden. Die Pflegeeinrichtung kann an die heimversorgende Apotheke weiterleiten.
Persönliche Anmerkung: Liebe Pflegeheim- und Apothekenleitungen, ich bin hier nur Überträger von für Sie evtl. nicht vorteilhaften Regelungen, aber nicht Verursacher! Sollten Sie hier Beschwerden haben oder Veränderungen zum Vorgehen wünschen, wenden Sie sich deutlich an das diese Abläufe verursachende Bundesministerium für Gesundheit. Vielleicht haben Sie dort mehr Erfolg als die Ärzteschaft, welche diese v.a. auch für Arztpraxen erschwerenden Abläufe längst angemahnt hat.
Die von Pflegeeinrichtungen und Apotheken bisher und häufig geübte Praxis mit Mitteilung an Arztpraxen: "Medikamente gehen zur Neige- Bitte schicken Sie Rezept vorab per Fax an Apotheke und schicken hinterher (auf Ihre Kosten) das Original an die Apotheke. Die Versichertenkarten liegen aber Ihnen vorab auch noch nicht vor!" waren auch bislang nicht zulässig. Nach den im Zusammenhang mit den aktuell nun verschärften und überaus definierten Festlegungen der Gesetzgeber nun aber jedenfalls ganz sicher mehr möglich, wie Sie leicht aus der Beschäftigung mit der Thematik erkennen!
Gerne ist auch unsere Praxis gewillt und bereit, lebensnahe und aber auch die Arztpraxis von ggf. erheblichen Rechtsfolgen befreiende Lösungen mit den Einrichtungs-LEITERN und den INHABERN von Apotheken finden zu wollen.
Nach derzeitigem Anschein liegt ein Hauptregelungsbedarf allerdings dahingehend vorwiegend bei den Betreibern von Pflegeeinrichtungen bzw. deren Heimleitungen, wie ich ALLEN umgebenden Pflegeheimleitungen und Apothekern rechtzeitig vor Inkrafttreten der verpflichteten e-Rezept-Regelung der Arztpraxis zur zeitnahen und ggf. neuen Regelung zu klaren Regelung von Lösungen zu bedenken gab.
Stand heute (31.01.24) laufen Rezeptanfragen in völlig unveränderter Weise durch die einzelnen Heimstationen und lösen erheblichen Zeitbedarf in der Erklärung und Aufklärung aus, für die ganz primär die Krankenkassen einen gesetzlichen Auftrag haben und zudem die Heimleitungen und Apothekenleitung zur internen Klärung von mir rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2023/2024 gebeten waren.
Auf die überwiegenden und unveränderten Faxanfragen wird nunmehr immer zur ausführlichen Beantwortung auf diese Seite meiner Homepage verwiesen!.
Ihr Praxis Dr. med. U. Bohnet