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Praxis Dr. med. Ulrich Bohnet

Psychiatrie & Psychotherapie

Geriatrie und Suchtmedizin


Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (nach §343 Abs. 13 Digi-G)

Um es vorweg zu nehmen: Ein persönlicher Hinweis

In der jetzigen Konstruktion des Gesetzes können wir Ihnen nur dringend empfehlen, Ihren vollständigen Widerspruch zur Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) gegenüber Ihrer Krankenkasse zu erklären!

Der Gesetzgeber - und ohnehin unsere Haltung- hat festgelegt, dass für Sie  aus der Ablehnung der Anlage einer elektronischen Patientenakte keine  Nachteile in Ihrer gewünschten Behandlung entstehen.

Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt das im Anschluss befindliche Formular auszufüllen mit Ihrer dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilenden Entscheidung hierzu (Siehe durch Sie auszufüllendes Formular). Andere bitte ich diese Seite gründlich bis zum Ende zu lesen und danach das erforderliche Formular auszufüllen und abzusenden!

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Aus unserer Sicht und nach derzeitiger Konstruktion dieser ePA für Alle ist eher das Gegenteil der Fall, sollten Sie wie bisher darauf hoffen wollen, dass die Ihnen zugedachte und notwendige ohnehin viel zu knapp bemessene Behandlungszeit im Wesentlichen sich mit Ihnen und gleichzeitig der Wahrung Ihres unterstellten und gewollten Datenschutzes und nicht der zeitaufwendigen Auswertung von elektronischen Daten befassen soll.

Hierzu müssen Sie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis aber künftig nach Wille des Gesetzgebers zu für sich eindeutigen Entscheidungen vor einer geplanten Behandlung kommen (nach Willen des Gesetzgebers)!

Grundsätzlich dürfen und sollen Sie sich weiterhin frei und autonom in Ihrer Entscheidung hinsichtlich der Anlage oder Nicht-Anlage einer elektronischen Patientenakte fühlen. Dies hat auch hier keinen Einfluss auf die Terminvergabe (im Notfall ohnehin nicht).

Patientinnen und Patienten, welchen ganz besonders die Einstellung ihrer Daten in eine auf irgendwelchen außerhalb dieser Praxis gelegenen Servern/Clouds und angeblich sicheren externen Systemen gelegen ist, sei aber der Hinweis gestattet, dass in dieser Praxis aktuell sehr ernsthaft im bestverstandenen Sinne des Schutzes Ihrer Behandlung erwogen wird, trotz der unter empfindlichem und dauerhaftem Honoraabzug sanktionierten Anbindung der Praxis an die offene Datenspeicherung extern der Praxis abzuschalten.

In meinem inzwischen vieljährigen Berufsleben als Psychiater war und ist mir die Ent-Stigmatisierung und Meidung von Diskriminierung von psychischen Erkrankungen stets ein sehr wichtiges und grundlegend verankertes Bestreben gewesen. Psychische Erkankungen insgesamt gehören immerhin zu den TOP10 der Häufigkeiten der Weltgesundheitsstatistik. 

Vielleicht werden in einer fernen Zukunft der nächsten 10 oder 15 Jahre die aktuell aus unserer Sicht dringend notwendigen Bedenken einer potentiell mit Stigmatisierungsgefährdung einhergehenden zentralen- außerhalb der Praxis liegenden Datenspeicherung beseitigt sein. Der Blick in die ungewisse, aber derzeit ganz sicher nicht befriedigend gelöste Glaskugel der elektronischen Patientenakte in der jetzigen Konstruktion ist aber uns allen versperrt!  

Dazu sei ausgeführt:

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Wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, 

sehr geehrte gesetzliche VertreterIn oder Vorsorgebevollmächtigte/r von von evtl. nicht (mehr) einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten,

wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert. 

Nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern natürlich ganz besonders im psychotherapeutischen Zusammenhang wissen wir, dass "Zeitenwenden" immer einer ganz besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. So auch hier, wo es um Ihre besonderen Rechte geht!

Bitte nehmen Sie sich daher einige Minuten zum gründlichen Lesen und  Verstehen der nachfolgenden Zeilen. Es handelt sich um wichtige  Informationen Ihre hochsensiblen Gesundheitsdaten betreffend. 

Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt zum oben stehenden Formular zu gehen und dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilende Entscheidung hierzu abzusenden  (Siehe Formular).


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Grundsätzlich ist aber jede/r Patient/in und/oder der gesetzliche  Vertreter/Innen, welche auch bisher in vielfacher Weise über diese Wege (digital) mit meiner Praxis in Kontakt trat, in der Lage, die folgenden Zeilen zu lesen und in Ruhe zu  verstehen und dies ggf. mit Familie, Freunden oder über sonstigen  soziale Medien auszutauschen. 

Es geht hier um Ihre Anliegen, zu welchen Ihnen der politische Wille eine Willensbildung und -Entscheidung auferlegt!

Leider ist der nachfolgende Sachverhalt nicht mit 2 oder 3 Schlagworten erklärt, sondern erfordert etwas ausführlichere Darlegung, welche Ihre besondere Aufmerksamkeit erfordert. Nach ersten Rückmeldungen von Patienten informierten die großen Krankenkasse in Schriftsätzen von weit mehr als 80-90 Seiten fast ausschließlich über von diesen betonte Vorteile der elektronischen Patientenakte. Insbesondere unsere Praxen wurde vom Gesetzgeber verpflichtend auferlegt, ganz besonders über die Risken, potentiellen Schäden aufzuklären, was selbstredend dann nicht in 3 Zeilen zu schaffen ist.

Der Gesetzgeber verpflichtet  unsere Fachgruppe in besonderem Maße zur Aufklärung über die Risiken zur ab 01.01.2025 für alle, die nicht aktiv widersprechen, zwangsweise eingeführten elektronischen Patientenakte (auch "ePA für alle" genannt) -statt es selbst zu machen!

In Zukunft wird jede Korrespondenz mit meiner Praxis immer mit dem Hinweis auf diese Seite und Ihrer dahingehend erforderlichen eindeutigen Haltung und Entscheidung erfolgen. Dies auch bevor überhaupt eine Behandlung hier erst beginnen kann (Ausnahme natürlich Notfall).

Auf einer anderen Seite dieser Homepage sind noch umfassendere Informationen zur Vertiefung dargelegt (siehe unter Elektronische Patientenakte (ePA)).

Sie müssen selbstverständlich nicht diese Dinge nur auf der Praxis-Homepage nachlesen, sondern können dies natürlich auch bei Ihrem Praxisbesuch mit ausreichender Zeit vor Ihrem Behandlungstermin machen. Wir bitten Sie dann dafür wenigstens 2 Wochen vor dem eigentlichen Behandlungs-Termin in der Praxis anwesend zu sein, damit Sie sich ausreichend und über die unseren Praxen übertragenen besonderen Informationspflichten hier belesen können und Ihre Mitteilung gegenüber der Praxis vor dem eigentlichen Termin in eindeutiger Weise zu bestimmen. Nur dann nach Ihrer Bestätigung zur Aufklärung wird es überhaupt einen Termin geben (dürfen). 

In der Regel fragen wir bei neuen Patientinnen dies stets und regelhaft in der durch SIE  auszufüllenden und zu sendenden Terminbestätigung schon ab, um für Sie und uns organisatorische Abläufe möglichst zeiteffizient gestalten zu können.

 Wundern Sie sich daher nicht, wenn Sie bei der Terminvereinbarung nun stets auf Ihre Terminbestätigung hingewiesen werden! (Siehe Link durch klicken)

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Bitte füllen Sie das nachstehende Formular aus!:

Wir versuchen es Ihnen vor Ihrem nächsten Praxisbesuch ab 01.01.2025 leicht zu machen.

Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (§343 Abs. 13 Digi-G)

Hiermit bestätige ich, dass ich die in §343 Abs. 13 (Digi-G) benannten besonderen Aufklärungspflichten zu den Risiken der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis Dr. med. U. Bohnet

des 

Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digi-G) und des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes als auch die auf den folgenden Seiten benannten Hinweise und Aufklärungen

https://www.praxis-drbohnet.de/besondere-patientenaufklaerung-elektronische-patientenakte-epa.html

in Verbindung mit 

https://www.praxis-drbohnet.de/elekronische-patientenakte-epa.html

https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/

https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/

zur Kenntnis genommen, gelesen und verstanden habe.

Bei einer Terminvereinbarung vor einem erstmaligen Termin wird meine Entscheidung hierzu immer erfragt werden und durch mich mit der Terminbestätigung erfolgen.

Hier gemachte Angaben zu Namen, Adresse und Versicherungsstatus entsprechen dem aktuellen und wahrheitsgemäßem Stand. Ich versichere, Veränderungen hierzu umgehend mitzuteilen.

Diese hiermit getroffene Vereinbarung gilt auch und in jedem Falle für Folgetermine. Der Zusendung einer ggf. notwendigen Bestätigung an die hier von mir wahrheitsgemäß angegebene Mail-Anschrift stimme ich ausdrücklich zu.

Die von mir hier gemachten Angaben werden Teil meiner Behandlungsakte. Etwaige Änderungen meiner Entscheidung zur elektronischen Patientenakte teile ich immer und ausschließlich schriftlich mit.

 


Dort finden sich auch Formulare oder Verweise, mit ich denen ich einfach gegenüber meiner Krankenkasse den Widerspruch zur Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) erklären kann oder die Nicht-Speicherung meiner Daten in der elektronischen Patientenakten gegenüber der Praxis erklären kann.

Die Erklärung zu meinem Umgang mit meinen besonders sensiblen Daten mit der elektronischen Patientenakte (ePA), die Mtteilung über meinen Widerspruch gegen die Anlage einer ePA gegenüber der Krankenkasse oder auch der  Nicht-Speicherung meiner Daten in die ePA, den Versorgungsdaten oder für Forschungsdaten an unbekannte Dritte sende ich der Praxis unterschrieben spätestens 2 Wochen vor dem Termin zu. (Ausnahme: psychiatrischer Notfall)

Das Formular für die Mitteilung an die Praxis können Sie hier herunterladen (Klick)

 









 

Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?

Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:

1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.

2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.

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Dies ist in o.g. verabschiedetem Gesetz in § 343 Abs. 13 geregelt und entschieden: 

"13. die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte nach § 346 Absatz 2, § 347 Absatz 1 und 2, § 348 Absatz 1 und 3 und § 349 Absatz 2, insbesondere die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, sowie die Möglichkeit des Widerrufs des Widerspruchs,(...)"

4. Darüber hinaus haben Ärztinnen und Ärzte ihre Patientinnen und Patienten auch auf den Anspruch auf eine Befüllung mit weitergehenden Daten hinzuweisen.

Den etwa 60seitigen Text zum in 2./3. Lesung beschlossenen Gesetz können Sie hier nachlesen. Da auch dieser nicht ganz einfach zu verstehen ist, obliegt es uns Praxen in diesem Zusammenhang auf die für Sie erwartbaren oder möglichen relevanten Auswirkungen aufzuklären.

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Worum geht es eigentlich?

Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.  

Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann  aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.

  

Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen.. 

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Auf die ePA wird zugegriffen über eine Datenautobahn, Telematikinfrastruktur (TI) genannt, welche über die Gematik in Mehrheitsbesetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit dirigiert ist. An dieses Datennetz müssen sich Arzt- und Zahnarztpraxen, alle  Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und viele weitere Akteure im auch nur peripheren Gesundheitswesen anschließen. Praxen, die den Anschluss verweigern, wird sehr empfindliches und dauerhaftes- in der psychiatrischen Praxis ohnehin knappes und "fallzahlbudgetiertes- Behandlungshonorar abgezogen.  

Ärzte und Psychotherapeuten sind zur Befüllung der ePA verpflichtet, mit Arztbriefen, Medikationsplänen und Laborbefunden, sofern sie dazu technisch in der Lage sind und nicht die Sanktionierung für den Nicht-Anschluss in Kauf nehmen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt eine automatisierte Befüllung der ePA aus den Praxis-Computersystemen an. Was offiziell Arbeitserleichterung sein soll, ist letztlich ein perfektionierter Datenfluss irgendwohin außerhalb IHRER Praxis.

Wenn Ihr Arzt oder Ihre Therapeutin Ihre Gesundheitskarte in der Praxis einliest, öffnet  sich die ePA sofort, und die Praxis hat danach 90 Tage Zugriff auf die  Daten. Ebenso ist es in Kliniken und Pflegeeinrichtungen, später  Physio-/Ergotherapeuten/Hebammen u.a.. Auch Apotheken und deren dortige  Angestellte haben aus nicht genau erklärlichen Gründen nach Einlesen der Karte (z. B. für das E-Rezept) 3 Tage Zugriffsrecht auf Ihre gesamten  Patientenakte!. Siehe hierzu auch die Erläuterungen mit  Gesetzeshinweisen zu anderen und zu wesentlich mehr Befugten auf dieser  Seite.
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Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Zweifelslos hat ein Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Kern natürlich Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt, somit besondere Aufklärungspflicht im Sinne des Gesetzgebers im Hinblick insbesondere auf die Risiken der Datenspeicherung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Mehr…

Zum Punkt 1) ist anzumerken, dass hier sämtliche zur Kenntnis gelangte Informationen von Seiten der Krankenkassen und Bundesgesundheitsministerium ausführlich und fast ausschließlich auf die in deren vorrangigem Interesse geleitetet scheinenden potentiellen Vorteile einer ePA abhebt. 

Im Gegensatz dazu werden die hiermit betrauten Praxen fast alleinig mit der Aufklärung über die derzeit unabweisbaren Risiken und Nachteile einer solchen hochsensiblen (aktuell auch zeitlich nicht begrenzten) Datenspeicherung beauftragt.

Um an dieser Stelle nicht unnötig noch mehr Text zu hinterlegen, verweisen wir auf die ausführlichen und guten aufklärenden Texte von https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/ (​media/files/epa-_flyer_blau_en_fin_a4-12.2023-01.pdf​​​und der Datei hier) und den ausführlichen Antworten auf https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/ , die wir uns in den wesentlichen Inhalten zu eigen im Sinne der uns übertragenen Aufklärungspflicht machen.

Weniger…

Zu den relevanten Begrifflichkeiten im Einzelnen:

Wer hat Zugriff auf die Daten, sofern der Patient nicht widerspricht?

Zugriffsberechtigte Personen laut § 352 SGB V sind, sofern sie in einem Behandlungsverhältnis mit dem Patienten stehen:

  1. Ärzte,
  2. deren Arztgehilfen inkl. Azubis,
  3. Zahnärzte,
  4. deren Zahnarztgehilfen inkl. Azubis,
  5. Apotheker,
  6. deren Apothekergehilfen inkl. Azubis,
  7. Psychotherapeuten,
  8. deren Gehilfen inkl. Azubis,
  9. Krankenpfleger und Kinderkrankenpfleger,
  10. Altenpfleger,
  11. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
  12. Kranken- und Altenpflegehelfer,
  13. Hebammen,
  14. Heilmittelerbringer (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Ernährungsberater oder Podologen),
  15. deren Gehilfen inkl. Azubis,
  16. Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst,
  17. Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes,
  18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Betriebsärzte,
  19. Notfallsanitäter.

Die Dauer der Zugriffsberechtigung beginnt mit dem Einstecken der  elektronischen Gesundheitskarte des Patienten und beträgt für  Berechtigte nach Ziffer 1-4 und 7-15 jeweils 90 Tage, für alle anderen 3 Tage (siehe SGB V § 342 Abs. 2 lit. l).

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Patienten können den  Zugriff für einzelne Dokumente, medizinische Fachbereiche oder Behandelnde sperren, siehe 

Welche Widerspruchsmöglichkeiten gegen die  ePA gibt es?

Zusätzlich werden die Daten für Sekundärdatennutzung, z.B. für Forschung, Innovation und Statistik, an das  Forschungsdatenzentrum-Gesundheit weitergegeben. Siehe auch Ausführungen auf dieser Seite.Klick)

Welche Widerspruchsmöglichkeiten gegen die ePA gibt es? Widerspruch gegen …Wo kann man widersprechen?


Anlage der ePAKrankenkasse
bestehende ePAePA-App, Krankenkasse
Zugriff einzelner Behandelnder auf die ePAePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von Daten und Dokumenten durch Behandelnde | Bei Daten  des Versicherten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder  Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell  übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und  Schwangerschaftsabbrüchen, müssen Behandelnde vor Übermittlung in die  ePA auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Für Gendaten ist eine  ausdrückliche Einwilligung des Patienten (schriftlich oder elektronisch) notwendigBehandelnde
Teilnahme am digital gestützten MedikationsprozessePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von E-Rezept-DatenePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von  Abrechnungsdaten durch die KrankenkassenePA-App, Krankenkasse
Weitergabe aller ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Sekundärnutzung (z.B. für Forschung, Innovation und Statistik). Es  kann gegen alle oder auch nur gegen einzelne Nutzungszwecke [vgl.  SGB V § 303e  ] widersprochen werden. (ab ePA Version 3.1, diese ist für 15.07.2025 angekündigt.)ePA-App, Ombudsstelle


Welcher weiteren Verarbeitung von Gesundheitsdaten können Versicherte widersprechen?

Unabhängig von der ePA dürfen die Krankenkassen künftig die  Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten, um persönliche Gesundheitsrisiken zu erkennen und den Betroffenen mitzuteilen. Auf diese Weise können sich Krankenkassen mit Empfehlungen in die Behandlung ihrer Versicherten einmischen und dabei ihre eigenen Ziele verfolgen, z.B. Kosten zu sparen. Die Versicherten sind mindestens vier Wochen vor Beginn dieser Auswertung zu informieren und können auch schon vorher Widerspruch dagegen einlegen. Hierfür können Sie unseren  Widerspruchsgenerator gegen Risikosuche benutzen.


Was sind die Abrechnungsdaten der Krankenkassen (auch „Leistungsdaten“ oder „Versorgungsdaten“ genannt)?

Nach jedem Arzt-, Therapeuten-, Apotheken- usw. Besuch eines Versicherten erhalten die Krankenkassen Daten zur Abrechnung der erbrachten Behandlungen oder Leistungen (einschließlich Diagnosen, Rezepte und andere Verordnungen). Diese Daten wurden früher durch die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen anonymisiert, gehen aber seit Einführung der „Patientenquittung“ im Jahr 2012 personenbezogen an die Krankenkassen. Die Abrechnungsdaten werden zukünftig automatisiert in die ePA übertragen, so dass alle Behandelnden einen schnellen Gesamt-Überblick bekommen können. 

Dies bedeutet aber auch, dass z.B. die Apotheke sehen kann, wenn Sie in psychiatrischer Behandlung sind oder Ihre Zahnärztin erfährt, wann Sie zuletzt beim Frauenarzt waren. 

Dem  Einstellen der Abrechnungsdaten in die ePA kann man widersprechen.

- Persönliche Anmerkung: 

Es geht uns keinesfalls darum, dass Sie nicht wissen sollen, welche Leistungen wir für Ihre Behandlung zur Abrechnung ansetzten. Wie immer sind wir hier ganz transparent. Ohnehin ist es so, dass wir in einer psychiatrischen Praxis einen Bruchteil nur von dem, was an Leistungen tatsächlich erbracht wurde, auch bezahlt bekommen. Wie bei den meisten Fachärzten ist das Honorar pro Quartal und Patient (=Umsatz, von dem wir Personal, Mieten, Energie etc. bezahlen), was wir für Ihre Behandlung erhalten, ohnehin budgetiert, d.h. begrenzt und das ist öffentlich einsehbar. Das bedeutet, dass egal wie oft und wie lange sie in einem Quartal hier Behandlungsleistungen und-Zeiten erfahren, ohnehin nur ein limitierter Umsatz erhalten wird. Dieses durchschnittliche Budget pro Patient und Quartal ist neben der Grundgebühr bei psychiatrischen Leistungen ab max. 20-30 Minuten Gespräch je 3 Monaten meist ohnehin bereits überschritten. Sie wissen, dass wir für Sie in der Regel deutlich mehr Arztleistungen erbringen.

Es geht bei diesen sog. Versorgungsdaten, welche in die ePa bei Ihrem nicht vollständigen Widerspruch gegen Anlage der ePA eingestellt werden, darum, dass jede der o.g. Berechtigten automatisch an der Art der Abrechnungsziffern sehen wird und muss, in welcher Art -hier der psychiatrischen Behandlung Sie sich befinden!-Wollen Sie das?

Unabhängig von der ePA dürfen die Krankenkassen künftig die  Abrechnungsdaten (=sog. Versorgungsdaten) ihrer Versicherten auswerten, um persönliche Gesundheitsrisiken zu  erkennen und den Betroffenen mitzuteilen. Auf diese Weise können sich  Krankenkassen mit Empfehlungen in die Behandlung ihrer Versicherten  einmischen und dabei ihre eigenen Ziele verfolgen, z.B. Kosten zu  sparen. Die Versicherten sind mindestens vier Wochen vor Beginn dieser  Auswertung zu informieren und können auch schon vorher Widerspruch  dagegen einlegen.

Wenn Krankenkassen Abrechnungsdiagnosen in die ePA übermitteln, kann der Patient diese löschen oder seiner Kasse untersagen, solche Daten in die ePA hochzuladen?

Versicherten können gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass sie die Abrechnungsdaten (bzw. sog. Versorgungsdaten) nicht in ihrer ePA haben möchten. Auch das Löschen oder Verbergen der Daten ist möglich.

 Welche Widerspruchsmöglichkeiten gegen die ePA gibt es? 

Unabhängig von der ePA dürfen die Krankenkassen künftig die  Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten, um persönliche  Gesundheitsrisiken zu erkennen und den Betroffenen mitzuteilen, siehe Welcher weiteren Verarbeitung von Gesundheitsdaten können Versicherte widersprechen? 

(Falls Sie wissen wollen, was Ihre Krankenkasse über Sie gespeichert hat, können Sie eine Anfrage nach Art. 15 der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen. Hierfür können Sie einen  Anfragegenerator  benutzen.)

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Welche Widerspruchsmöglichkeiten gegen die ePA gibt es? Wo und wem gegenüber kann/muss man widersprechen?

Es gibt für Ihre Widerspruchsmöglichkeiten jeweils unterschiedliche Adressaten:

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Anlage der ePAKrankenkasse
bestehende ePAePA-App, Krankenkasse
Zugriff einzelner Behandelnder auf die ePAePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von Daten und Dokumenten durch Behandelnde | Bei Daten  des Versicherten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder  Stigmatisierung des Versicherten geben kann, insbesondere zu sexuell  übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und  Schwangerschaftsabbrüchen, müssen Behandelnde vor Übermittlung in die  ePA auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Für Gendaten ist eine  ausdrückliche Einwilligung des Patienten (schriftlich oder elektronisch) notwendigBehandelnde
Teilnahme am digital gestützten MedikationsprozessePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von E-Rezept-DatenePA-App, Ombudsstelle
Einstellen von  Abrechnungsdaten durch die KrankenkassenePA-App, Krankenkasse
Weitergabe aller ePA-Daten an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Sekundärnutzung (z.B. für Forschung, Innovation und Statistik). Es  kann gegen alle oder auch nur gegen einzelne Nutzungszwecke [vgl.  SGB V § 303e  ] widersprochen werden. (ab ePA Version 3.1, diese ist für 15.07.2025 angekündigt.)ePA-App, Ombudsstelle


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Welcher weiteren Verarbeitung von Gesundheitsdaten können Versicherte widersprechen?

Unabhängig von der ePA dürfen die Krankenkassen künftig die  Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten, um persönliche Gesundheitsrisiken zu erkennen und den Betroffenen mitzuteilen. Auf diese Weise können sich Krankenkassen mit Empfehlungen in die Behandlung ihrer Versicherten einmischen und dabei ihre eigenen Ziele verfolgen, z.B. Kosten zu sparen. Mehr…
Die Versicherten sind mindestens vier Wochen vor Beginn dieser Auswertung zu informieren und können auch schon vorher Widerspruch dagegen einlegen.


Hierfür können Sie den  Widerspruchsgenerator  gegen Risikosuche benutzen.
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Was sind die Abrechnungsdaten der Krankenkassen (auch „Leistungsdaten“ oder „Versorgungsdaten“ genannt)?

Nach jedem Arzt-, Therapeuten-, Apotheken- usw. Besuch eines Versicherten erhalten die Krankenkassen Daten zur Abrechnung der erbrachten Behandlungen oder Leistungen (einschließlich Diagnosen, Rezepte und andere Verordnungen). Diese Daten wurden früher durch die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen anonymisiert, gehen aber seit Einführung der „Patientenquittung“ im Jahr 2012 personenbezogen an die Krankenkassen.


Die Abrechnungsdaten werden zukünftig automatisiert in die ePA übertragen, so dass alle Behandelnden einen schnellen Gesamt-Überblick bekommen können. Mehr…

Dies bedeutet aber auch, dass z.B. die Apotheke sehen kann, wenn Sie in psychiatrischer Behandlung sind oder Ihre Zahnärztin erfährt, wann Sie zuletzt beim Frauenarzt waren. 

Dem  Einstellen der Abrechnungsdaten in die ePA kann man widersprechen.

- Persönliche Anmerkung: 

Es geht uns nicht darum, dass Sie nicht wissen sollen, welche Leistungen wir für Sie erbringen und zur Abrechnung ansetzten. Wie immer  sind wir hier ganz transparent. Ohnehin ist es so, dass wir in einer  psychiatrischen Praxis einen Bruchteil nur von dem, was an Leistungen  tatsächlich erbracht wurde, auch als Honorar bezahlt wird.

Wie bei den meisten  Fachärzten ist das Honorar pro Quartal und Patient (=Umsatz, von dem wir Personal, Mieten, Energie etc. bezahlen), welches wir für Ihre Behandlung erhalten, ohnehin budgetiert, d.h. begrenzt und das ist öffentlich  einsehbar. 

Das bedeutet, dass egal wie oft und wie lange sie in einem Quartal hier Behandlungsleistungen und-Zeiten erfahren, ohnehin nur ein limitierter Umsatz erhalten wird.

Dieses durchschnittliche Budget pro  Patient und Quartal ist neben der Grundgebühr bei psychiatrischen  Leistungen ab max. 20-30 Minuten Gespräch je 3 Monaten meist ohnehin bereits überschritten. Sie wissen, dass wir für Sie in der Regel  deutlich mehr Arztleistungen erbringen.

Es geht hier bei diesen sog. Versorgungsdaten, welche in die ePa bei Ihrem nicht vollständigen Widerspruch gegen Anlage der ePA eingestellt werden, darum, dass jede der o.g. Berechtigten automatisch an der Art der Abrechnungsziffern sehen wird und muss, in welcher Art  der Behandlung-hier der psychiatrischen Behandlung Sie sich befinden!

-Wollen Sie das wirklich?

Unabhängig von der ePA dürfen die Krankenkassen künftig die Abrechnungsdaten (=sog. Versorgungsdaten) ihrer Versicherten auswerten, um persönliche Gesundheitsrisiken zu erkennen und den Betroffenen mitzuteilen.

Auf diese Weise können sich  Krankenkassen mit Empfehlungen in die Behandlung ihrer Versicherten einmischen und dabei ihre eigenen Ziele verfolgen, z.B. um Kosten zu  sparen.

Die Versicherten sind  mindestens vier Wochen vor Beginn dieser  Auswertung zu informieren und können auch schon vorher Widerspruch  dagegen einlegen.

Weniger…

Wenn Krankenkassen Abrechnungsdiagnosen in die ePA übermitteln, kann der Patient diese löschen oder seiner Kasse untersagen, solche Daten in die ePA hochzuladen?

Zu den oben genannten Versorgungsdaten (Abrechnungsdaten) gehören auch die Behandlungsdiagnosen.

Versicherten können gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass sie die Abrechnungsdaten (bzw. sog. Versorgungsdaten) nicht in ihrer ePA haben möchten.

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Auch das Löschen oder Verbergen der Daten ist möglich.
Weniger…

Welche Auskunftsrechte wegen der ePA gibt es sonst in diesem Zusammenhang?

Falls Sie wissen wollen, was Ihre Krankenkasse über Sie gespeichert hat, können Sie eine Anfrage nach Art. 15 der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellen.

Mehr… Weniger…

Was passiert mit elektronischen Rezepten, die der Patient NICHT in der Medikationsliste der ePA sehen will, weil sie hochsensible Daten enthalten?

Einzelne Verordnungen können nicht ausgeblendet werden. Patienten haben aber die Möglichkeit, der Medikationsliste insgesamt zu widersprechen oder sie insgesamt zu verbergen. Beim Verbergen kann nur der Patient die Liste sehen.


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Aus der Art der Ihnen verordneten Medikamente wird jedem der oben genannten Einsichtsberichtigten unmittelbar und sofort deutlich, dass Sie wegen  psychischer Erkrankung behandelt werden.

-Wollen Sie das wirklich?

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Wie werden psychiatrische Medikamente in der ePA gehandhabt?

In der Medikationsliste werden in der ePA ab 2025 alle Arzneimittel angezeigt, die der Patient per eRezept verschrieben bekommen hat.


Wenn  ein Patient nicht möchte, dass beispielsweise seine Medikamente zur  Behandlung psychischer Erkrankungen sichtbar werden, kann er der  Medikationsliste widersprechen – allerdings nur gesamthaft und nicht einzelne Rezepte oder Verordnungen.

Dann werden keine seiner Medikamente in der ePA gespeichert. Möglich  ist auch, dass er die Medikationsliste komplett verbirgt. Dann kann nur  er sie sehen.

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Anmerkung:

Erst in den letzten Tagen (Stand  Oktober 2024) wurde durch die Leitung der für die elektronische Patientenakte verantwortlichen Stelle mitgeteilt, dass die Einstellung von z.B. teils sehr relevanten Betäubungsmitteln (BTM) in die elektronische Patientenakte derzeit daran scheitern werde, weil im Haushalt des Bundesministeriums die Mittel für die Entwicklung der  elektronischen Verordnung von BTM absehbar nicht vorhanden sein.

Eines  der wichtigsten Argumente von dort für die ePA (angebliche  Arzneimittelsicherheit zu jeder Zeit und für alle) scheitert an solchen  wichtigen unausgereiften Dingen!


Weniger…

Ein wichtiges Argument der alle ePA-Befürworter zerfällt im Nichts?:

Wie können Ärzte oder Rettungssanitäter bei einem Unfall beispielsweise die Medikationsliste und die Diagnosen einsehen, wenn der Patient nicht ansprechbar ist?

Zum jetzigen Zeitpunkt ist das noch nicht möglich. Die gematik arbeite daran, einen mobilen Zugriff auf die ePA zu ermöglichen.

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Anm: Die Entwicklung der bisherigen Form der unausgereiften und bedenklichen Form der ePA dauerte mehrere Jahrzehnte.

-Sie und ich können also vielleicht hoffen, dies noch zu erleben. Sie und wir können dann jederzeit vielleicht veränderte Entscheidungen unseren Krankenkassen mitteilen.

Zu den näheren Ausführungsbestimmungen siehe hier (Klick).

Weniger…

Wenn Sie nicht der Anlage der elektronischen Patientenakte (ePA) in der jetzt beschlossenen Form widersprechen:

Die Daten werden dann zudem genauso automatisch an ein staatliches Forschungsdatenzentrum weitergeleitet, bald auch an den Europäischen Gesundheitsdatenraum.  Wurde der Einrichtung einer ePA nicht generell widersprochen, muss hier jeweils einzeln aktiv durch Sie Widerspruch eingelegt werden.

Bundesregierung, Krankenkassen und private Firmen wollen diese Daten nutzen, es geht um Standortvorteile der Gesundheitsökonomie, insbesondere der Pharmaindustrie.

Bisher haben Ihre Ärztin oder Ihr Arzt alles über Ihre Krankengeschichte entweder auf Papier oder in den Praxiscomputer geschrieben. Die Akten mussten 10 Jahre aufbewahrt werden und wurden dann geschreddert oder endgültig gelöscht. Jetzt aber sollen die Daten 100 Jahre in der ePA zentral gespeichert bleiben, so dass auch Ihre Nachkommen von Datenlecks betroffen sein können.

Mehr…

Wichtig:

Selbst wenn Sie der Einrichtung einer ePA nicht widersprechen, aber sie nicht befüllen lassen, ist sie nicht leer.

 Krankenkassen stellen jetzt Diagnosen aus unseren Abrechnungen sowie  erbrachte Leistungen ein (s.o.), so dass beispielsweise Ihr  Orthopäde/Zahnarzt/Apotheker oder andere Berechtige sehen kann, dass sie eventuell eine psychiatrische Diagnose oder psychiatrische Medikamente haben. Das kann zu Trugschlüssen und Stigmatisierung führen.

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt dürfen nichts über ihre Krankengeschichte erzählen, weder Ihrem Arbeitgeber, noch Angehörigen, noch sonst jemandem. Das ist die Schweigepflicht. Ohne Schweigepflicht könnten Patientinnen und Patienten ihren Ärzten und Therapeuten nicht alles erzählen. Das ist in vielen Zusammenhängen einer guten Behandlung nicht förderlich.

Dieses Patientengeheimnis gibt es so jedoch nicht mehr mit automatischer ePA-Befüllung und Datenweiterleitung an Forschung und europäischen Gesundheitsdatenraum.

(Quelle: https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/)

Weniger…

Zusammenfassung: Was können und müssen Sie in dieser Praxis also tun?

Vor einer Behandlung hier müssen Sie hinsichtlich des politisch gewollten Umgangs mit einer elektronischen Patientenakte (ePA) eine aufgeklärte Haltung entwickeln und eine Entscheidung treffen!

(Ausnahme: Notfälle. Aber: Ein "echter" Notfall in der psychiatrischen Praxis geht allerdings häufig ohnehin mit einer krankheitsbedingten erheblichen Einschränkung der Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit einher. Hierüber dürfen sich in den nächsten Jahren sich berufen fühlende Juristen einen Diskurs erlauben. In unserer Praxis wollen wir uns primär um Ihre Behandlung kümmern.)
Mehr…

1. Über die vermeintlichen Vorteile und Nutzen wurden Sie bereits  hinreichend- dem gesetzlichen Auftrag folgend- durch Ihre  Krankenversicherung informiert.

2. Der meiner Art der Praxis  auferlegten Pflicht zur Aufklärung über die besonderen Risiken der  elektronischen Patientenakte haben Sie mit meiner obenstehenden Aufklärung  und den darin befindlichen Links auf andere notwendige Aufklärungen erhalten, gelesen und verstanden und bestätigen dies mit Ihrer  Entscheidung! 

a) Sie füllen das auf dieser Seite befindliche Formular aus und senden es mit Absenden an die Praxis (oder)

b) durch Lesen und Verstehen der zusammenfassenden PDF, welche Sie hier in der Praxis mit Ihrer Unterschrift abgeben  (oder durch)

c) Ihre hier in der Praxis wenigstens 2 Wochen vor dem dann erst für Sie reservierten Termin gelesenen und verstandenen und unterzeichneten  Informationen in Papierform

3. In der aktuell gültigen Form der gesetzgeberischen Festlegungen können Sie sich in der jetzigen Konstruktion nur wirksam gegenüber den genannten Risiken schützen, wenn Sie der Anlage der elektronischen Patientenakte (ePA) insgesamt widersprechen bei Ihrer Krankenkasse. Dies müssen Sie selbst gegenüber Ihrer Krankenkasse schriftlich erklären!

Sie können dies-wenn Sie dies nach den hiermit erfolgten auch gesetzlich auferlegten Aufklärungspflichten wollen- leicht über den sog. Widerspruchs-Generator auf der Seite https://widerspruch-epa.de/ tun.

4. Sie können auch gegenüber der Nutzung für den europäischen Gesundheitsdatenraum, der "forschenden" Pharmaindustrie und der Einstellung Ihrer Versorgungsdaten widersprechen (Auch dies müssen Sie selbst gegenüber Ihrer Krankenkasse schriftlich erklären).

5. Sie  können auch nur gegenüber der in dieser Praxis gemachten Angaben in die  elektronische Patientenakte (ePa) widersprechen. (Dafür müssen Sie vor  Behandlung eine Erklärung gegenüber der Praxis abgeben!). Auch hierzu  verweisen wir auf den sog. Widerspruchs-Generator auf der Seite https://widerspruch-epa.de/ oder auf die Formulare auf meiner Seite.

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Ihre Entscheidung zur ePA hat grundsätzlich keinen Einfluss auf eine Terminvergabe an Sie

Vorsorglich seien Sie aber wie oben ausgeführt, dazu aufgeklärt, dass in dieser Praxis derzeit sehr ernsthaft erwogen wird, trotz sehr empfindlicher gesetzgeberischer Honorarsanktionen für die Praxis grundsätzlich dieser Konstruktion einer ab 01.01.2025 verpflichtenden elektronischen Patientenakte aus Gründen des uns immer für Sie wichtigen und besonderen Datenschutzes Ihrer Behandlung entgegentreten zu müssen durch Entkopplung von der sog. Telematikstruktur.

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Die dargestellten Risiken in der jetzigen Konstruktion werden deutlich höher als der Nutzen eingeschätzt, selbst wenn wir für Sie einzelne Vorteile z.B. im Bereich des elektronischen Rezeptes, wenn Sie evtl. aus weiterer Praxisentfernung hier anreisen müssten- im Sinne des Umweltschutzes. Dies trotz unserer wesentlich längeren Bearbeitungszeit bei jedem einzelnen Rezept.

-Die Reduktion von Stigmatisierung und auch Diskriminierung bei Menschen mit psychischen Erkrankungen ist weiter vorrangiges und immanentes Anliegen dieser Praxis und bestimmte fast unser ganzes bisherige psychiatrische Berufsleben.

-- Daraus würde dann aber für die besonders ePA-Begeisterten Patienten folgen: 

Psychiatrie-Behandlungen sind selten mit einem Kontakt abgeschlossen! Sie nehmen hiermit zur Kenntnis und fühlen sich aufgeklärt darüber, dass eine nicht an die Telematikinfrastruktur angebundene Praxis auch keine elektronische Patientenakte mehr befüllt werden könnte. 

Es wird bei diesem Thema wohl aktuell so bleiben, dass in Zukunft ePa-Praxen und Nicht-EPA-Praxen die Versorgung übernehmen. 

Und wie immer betont ja auch hier der Gesetzgeber: Sie als PatientIn verfügen über das Ihnen nicht nehmbare Recht der aufgeklärten Freiwilligkeit! Und das ist gut so.

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